Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewerbesteuer: Dauerschuldzinsen
• Schuldzinsen, die in engem Zusammenhang mit dem einzelnen Geschäft entstehen, waren bei der Ermittlung des Gewerbeertrages nicht als
Dauerschuldzinsen zu behandeln – (§ 7 Z 1 GewStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
()