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Haftung für Betriebserwerb
(A. B.) – In einer Berufungsentscheidung betreffend Heranziehung zur Haftung gemäß § 14 BAO wird nicht darüber abgesprochen, ob die Haftung im Zeitpunkt der Betriebsübergabe bestanden hat, sondern eine solche Haftung für den Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung ausgesprochen. Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 448/1992, mit dem § 14 Abs. 1 BAO geändert und die Haftung eingeschränkt worden war, ist mit in Kraft getreten. Ob die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme zur Haftung gegeben sind, ist daher in sachverhaltsmäßiger Hinsicht auch dann nach der Neufassung des Gesetzes zu prüfen, wenn der Betriebserwerb – wie im Beschwerdefall zum – schon vor dem (Wirksamkeit der Aufhebung des § 14 BAO a. F. durch das Erkenntnis des G 3/91 u. a.) stattgefunden hat. (Erkenntnis des ; Aufhebung)