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Bürgschaft für Vereinsschulden
(A. B.) – Eine sittliche Verpflichtung im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG besteht nur zwischen Familienangehörigen, die gegenseitig nicht unterhaltspflichtig sind. Eine allgemeine sittliche Pflicht, Dritten beizustehen, besteht hingegen nicht (!). Gegenüber einem Verein als juristische Person bestehen auch für einen Funktionär keine besonderen Beziehungen, die die sittliche Notwendigkeit von Aufwendungen begründen. Die zur Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung von einem ehrenamtlichen Funktionär (Kassier) aufgewendeten Beträge sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. (Erkenntnis des )