Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vermietung von Superädifikaten
(A. B.) – Auch das bürgerliche Recht behandelt Superädifikate in manchen Bereichen nach den Regeln für unbewegliche Sachen. Es kommt das Bestandverfahren (§§ 560 ff. ZPO) in bezug auf Mietverträge – wie hinsichtlich unbeweglicher Sachen – selbst dann zur Anwendung, wenn das vermietete Objekt ein Superädifikat ist. Nach Ansicht des VwGH stellt die Vermietung von Bauten daher unabhängig davon eine Vermietung von Grundstücken im Sinne des § 2 Abs. 3 letzter Satz UStG dar, ob diese in Belassungsabsicht errichtet worden sind oder nicht. (Erkenntnis des )