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VfGH: Baugewerbe-BefähigungsnachweisVO
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Aufhebungdes § 2 der VO des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom , BGBl. 107/1980
§ 22 Abs. 4 GewO 1994 ermächtigt den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, eine Nachsichtserteilung insofern zu verbieten, als dies "Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern". Der auf dieser Bestimmung beruhende § 2 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung verbietet die Nachsichtserteilung vom Befähigungsnachweis für die Gewerbe der Baumeister, Zimmermeister, Steinmetzmeister und Brunnenmeister generell, und zwar derart, daß die Nachsichtserteilung auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Gewerbeberechtigung (und die Nachsicht vom Befähigungsnachweis) bloß für ein Teilgebiet des Gewerbes angestrebt wird, was aber grundsätzlich zulässig ist (vgl. ). Es ist nun evident, daß die genannten Gewerbe auch zu Teiltätigkeiten berechtigen, die keine "besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen" i. S. d. § 22 Abs. 4 GewO 1994 mit sich bringen. Dies zeigt auch der Anlaßfall, in dem es um die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für das bloße Verlegen und Versetzen von Steinbelägen, Steinplatten und -stufen und dements...