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Umsatzsteuer
• Das Verschulden im Zusammenhang mit der Haftung für
Umsatzsteuer ist wie bei den anderen Abgaben (mit Ausnahme von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) zu beurteilen – (§ 9 BAO)
"Unter Berücksichtigung der bereits im Erkenntnis vom , 535/80, zutreffend dargestellten Rechtslage, daß der Unternehmer – anders als der Arbeitgeber bei der Lohnsteuer – hinsichtlich der Umsatzsteuer selbst Steuerschuldner ist, hält derS. R 30 Gerichtshof seine in der Folge vertretene Ansicht, daß die Umsatzsteuer mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen bezahlt wird und daher für die Abfuhr an das Finanzamt, ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten, zur Verfügung steht, nicht aufrecht. Der hiezu angeführten Argumentation ..., ein abgabenrechtlich relevantes Verschulden liege darin, daß der Unternehmer, wenn er den Betrieb ohne Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten schon zu einem früheren Zeitpunkt als dem der wenig später erfolgten Konkurseröffnung nicht mehr führen konnte, die Konsequenz daraus schon zum früheren Zeitpunkt ziehen hätte müssen, steht der Umstand entgegen, daß grundsätzlich weder die Frage, ob den Geschäftsführer ein Verschulden am Eintritt der Zahlung...