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SWK 12, 20. April 1996, Seite R 27

Fremdenverkehrsbeitrag Salzburg

Die Republik Österreich-Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist verpflichtet, für die auf der Mautstrecke Flachau bis Rennweg der Tauernautobahn angehobenen

Mauteinnahmen Fremdenverkehrsbeiträge zu entrichten – (§ 43 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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