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Gemischte Gebäudenutzung
• Dient eine Schuld der Herstellung eines teilweise betrieblich und teilweise privat genutzten Gebäudes, so sind die
Zinsen nur im Verhältnis der betrieblichen Nutzung Betriebsausgaben – (§ 4 Abs. 3 EStG 1988)
Der Steuerpflichtige hatte ein zu 50,2% betrieblich genutztes Gebäude mit Eigenmitteln, einem Bauspardarlehen und einem Sparkassendarlehen finanziert. Der Berufungssenat entschied, das Sparkassendarlehen sei zur Gänze eine Betriebsschuld, weil der Fremdmitteleinsatz (= halbes Bauspardarlehen zuzüglich des strittigen Sparkassendarlehens) in den auf den betrieblichen Gebäudeanteil entfallenden Herstellungskosten Deckung finde. Daraus folge, daß das strittige Darlehen ausschließlich und eindeutig dem betrieblich genutzten Gebäudeanteil zuzuordnen sei, weshalb die gesamten Zinsen als Betriebsausgaben absetzbar seien. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Präsidenten der FLD.
"Dient die Schuld als solche der Herstellung eines einheitlichen Wirtschaftsgutes, dann kann sie nicht schon deshalb, weil sie geringer ist als die Herstellungskosten des betrieblich genutzten Teiles, als allein den betrieblich genutzten Teil betreffend angesehen werden. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall die zur Herstellu...