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Gerichtsgebühren: Vorschreibung
• Für die Vorschreibung der
Gerichtsgebühren ist im Falle der Nichtbewertung des eingeschränkten Anfechtungsgegenstandes durch den Rechtsmittelwerber der Grundwert des ursprünglichen Streitgegenstandes heranzuziehen – (§ 18 Abs. 2 Z 3 GGG), (Abweisung)
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