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Gerichtsgebühren: Verlassenschaftsverfahren
• Die
Gerichtsgebühren im Verlassenschaftsverfahren können vom Wert des Nachlaßvermögens, wie er im Vermögensbekenntnis unter Berücksichtigung der Verkehrswerte der Liegenschaften festgestellt wird, bemessen werden – (§ 24 Abs. 1 GGG), (Abweisung)
(, 0083)