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Bestimmungen des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996
Abschaffung der Sonderunterstützung und Bonus/Malus-System bei älteren Arbeitnehmern
Mit dem Arbeitsmarktpolitikgesetz 1996, BGBl. 153/1996, wurde die allgemeine Sonderunterstützung abgeschafft und ein Bonus/Malus-System für die Einstellung bzw. Freisetzung älterer Arbeitnehmer geschaffen. Es enthält eine Änderung des AlVG (Art. 1), des Sonderunterstützungsgesetzes (Art. 2), des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (Art. 3) sowie des ASVG (Art. 4), des GSVG (Art. 5) und des BSVG (Art. 6).
Bonus: "Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Einstellung Älterer" (§ 5 a AMPFG)
Zusätzlich zu den Förderungen, die es bei der Einstellung älterer Arbeitnehmer bereits gibt, wird in einem neuen § 5 a des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung gesenkt.
Stellt der Dienstgeber einen Dienstnehmer, der das 50. Lebensjahr erreicht oder überschritten hat, ein, dann vermindert sich der Dienstgeberanteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages auf die Hälfte, also auf 1,5%. Der Dienstgeberanteil entfällt zur Gänze, sobald dieser Dienstnehmer das 55. Lebensjahr vollendet, oder wenn der Dienstnehmer erst nach dem 55. Lebensjahr in den Betrieb eintritt. (Der IESG-Zuschlag von 0,7% ist weiterhin zu bezahlen.)
Zu dieser Verminderung (diesem Entfall) kommt es nicht, wenn der Dienstnehmer bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war – Ausnahme: Die Unterbrechun...