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Zum Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG
https://doi.org/10.47782/oeba202212093201
Es ist kein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr des § 82 GmbHG, wenn – wie hier – ein Gesellschafter durch die Gesellschaft von der „Last“ befreit wird, eine unberechtigte Forderung der Bank „abzuwehren“.
Aus der Begründung:
Die (insolvente) Gesellschaft, deren MV der Kl ist, war operative Kerngesellschaft einer Unternehmensgruppe. Der Bekl war Minderheitsgesellschafter (13,5%) und Aufsichtsratsmitglied einer GmbH, die die Mehrheit der GmbH-Anteile an der Mehrheitsgesellschafterin der Gesellschaft hielt. An der Konzernspitze stand eine ausländische Holdinggesellschaft.
Eine Hausbank der Gesellschaft, die diese mit mehreren hundert Millionen Euro Kreditvolumen finanzierte, gewährte einem Unternehmer, den ihr der Bekl als vertrauenswürdigen Geschäftsmann empfohlen hatte, einen Kredit über eine Million Euro. Die Empfehlung erfolgte, weil seitens der Gesellschaft ein generelles Interesse bestand, mit dem Unternehmer eine Geschäftsbeziehung aufzubauen. Für diesen Kredit übernahm weder die Gesellschaft oder ein Konzernunternehmen noch der Bekl Haftungen.
Als der dem Unternehmer gewährte Kredit notleidend wurde, wollte d...