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Zu Anwendbarkeit des FAGG während eines „Lockdowns“
https://doi.org/10.47782/oeba202212092901
§§ 1, 3, 11 FAGG.
Ein Kriterium des „Fernabsatzvertrags“ nach § 3 Z 2 FAGG ist, dass ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird. Dafür, dass ein behördliches Betretungsverbot (Lockdown I) der Anwendung des FAGG im Allgemeinen oder dem Rücktrittsrecht im Besonderen entgegenstehen könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
Aus der Begründung:
Der Kl (Verbraucher) schloss mit der Bekl (Unternehmerin) am per E-Mail einen Kaufvertrag über einen Whirlpool zum Preis von € 18.603 ab. Am erfolgte die Lieferung und Inbetriebnahme des Whirlpools. Anlässlich des Vertragsabschlusses war der Kl nicht über das Rücktrittsrecht gem § 11 FAGG belehrt worden. Mit Schreiben vom erklärte er den Vertragsrücktritt.
Der Kl begehrt die Aufhebung des Kaufvertrags sowie die Zahlung von € 19.603 Zug um Zug gegen Rückgabe des Whirlpools. Der Vertrag sei in einem für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstl...