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SWK 33, 20. November 1996, Seite R 117

Aussetzung: Zinsen

Bei Aussetzung der Einhebung von Abgaben hat das Finanzamt Aussetzungszinsen zu verrechnen - (§ 212 a BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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