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VfGH: UNESCO-Abkommen
•Eine den Abgabepflichtigen begünstigende neue Abgabenvorschrift (außerstrafrechtliche Norm), die rückwirkend auf den Tatzeitpunkt Anwendung zu finden hat, schließt auch eine strafrechtliche Verurteilung aus - (§ 31 Abs. 2 ZollG i. d. F. BGBl. 463/1992, § 204 Abs. 6 ZollG i. d. F. BGBl. 463/1992, § 4 FinStrG, § 35 Abs. 1 FinStrG, Art. 7 EMRK, UNESCO-Abkommen, BGBl. 180/1958)
Die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs aus dem UNESCO-Abkommen sind von den Zollämtern entsprechend den geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu vollziehen.
Für im UNESCO-Abkommen näher angeführte Bücher, Veröffentlichungen und Schriften sowie Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sind „anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr keine Zölle oder sonstige Belastungen zu erheben", sofern die erfaßten Objekte den näher genannten Voraussetzungen entsprechen und Erzeugnisse eines anderen Vertragsstaates sind (Art. I Z 1 UNESCO-Abkommen). (Aufhebung)
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