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Vertreterhaftung nach Zwangsausgleich
Änderung der Rechtsprechung
(A.B.) Das Finanzamt hatte den Beschwerdeführer (Geschäftsführer) als Haftungspflichtigen gemäß den §§ 9 und 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der L-GmbH, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden war, in Anspruch genommen. Nach Annahme und Bestätigung eines Zwangsausgleichs wurde der Konkurs aufgehoben. Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Haftungsbescheid wurde von der belangten Behörde nur im Umfang der Zahlung auf die Ausgleichsquote Folge gegeben. Durch die Erlassung des Haftungsbescheides sei der Beschwerdeführer nämlich zum Gesamtschuldner der zunächst aushaftenden Abgabenschuldigkeiten geworden. Die in § 156 Abs. 1 KO angeordnete Rechtswirkung des Zwangsausgleichs trete nur in der Person des Gemeinschuldners ein; der Haftungspflichtige könne die durch den Ausgleich bewirkte Befreiung der Primärschuldnerin von der Verbindlichkeit laut Erkenntnis des , nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Haftung der Mitverpflichteten würde durch § 151 KO nicht eingeschränkt.
Der VwGH hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf: Der Haftungsbescheid habe im Verhältnis zum Haftungspflic...