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SWK 33, 20. November 1996, Seite A 605

Zur Zuständigkeit in Angelegenheiten der steiermärkischen Landesabgaben

(F.W.) - In dem mit Erkenntnis des Zl. 94/17/0329, behandelten Fall (siehe SWK-Heft 27/1996, Seite R 82) ging es um die Frage, ob in der Steiermark dem Abgabepflichtigen über seinen Antrag ein Bescheid über die als Selbstbemessungsabgabe konzipierte Lustbarkeitsabgabe und den Kriegsopferzuschlag auszustellen ist oder nicht. Der VwGH entschied, daß die Abgabenbehörde gemäß § 153 Stmk. LAO verpflichtet gewesen wäre, eine Festsetzung der Abgaben vorzunehmen.

Darüber hinaus stellte der VwGH auch einen Verfahrensmangel fest. In erster Instanz hatte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der erwähnten Abgaben abgewiesen. Der VwGH stellte dazu fest:

„Enthalten - wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist - die im § 47 Stmk. LAO erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind lediglich die Angelegenheiten der Verwaltung der Gemeindeabgaben gemäß § 48 Abs. 2 Stmk. LAO im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen. In Angelegenheiten der Landesabgaben ist gemäß § 48 Abs. 1 Stmk. LAO in erster Instanz das Amt der Landesregierung und in zweiter Instanz die Landesregierung selbst ...

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