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Wiederaufnahme eines Lohnsteuerverfahrens oder zweiter Haftungsbescheid?
Anläßlich einer Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) wird vom Prüfer festgestellt, daß für März 1993 für einen Arbeitnehmer zuwenig Lohnsteuer für Überstundenzuschläge einbehalten und abgeführt wurde. Der hierauf entfallende Lohnsteuerbetrag wird im Jahr 1994 gegenüber dem Arbeitgeber mit Haftungsbescheid (§ 224 BAO) geltend gemacht. Der Haftungsbescheid wird (formell) rechtskräftig.
Im Juli 1996 kommt für das Finanzamt neu hervor, daß dem Arbeitnehmer im März 1993 zugeflossene Reisekostenvergütungen, die als gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht zu den Einkünften gehörend behandelt wurden, zu Unrecht als nicht steuerbar beurteilt wurden, weil keine Dienstreisen i. S. d. § 26 Z 4 leg. cit. vorgelegen sind. Diese neu hervorgekommenen Umstände sind Tatsachen i. S. d. § 303 BAO (somit taugliche Wiederaufnahmsgründe).
Fragestellung
Darf die Lohnsteuernachforderung mit einer Wiederaufnahme des Lohnsteuerhaftungsverfahrens für März 1993 (verbunden mit einer neuen Sachentscheidung i. S. d. § 307 Abs. 1 BAO, nämlich einem neuen Haftungsbescheid) oder durch Erlassung eines zweiten Lohnsteuerhaftungsbescheides erfolgen?
Rechtliche Beurteilung
Die Geltendmachung persönlicher Haftungen mit Haftungsbescheid ist eine Einhebungsmaßnahme; sie ist nur innerhalb der Einhebungsv...