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SWK 33, 20. November 1996, Seite A 603

Gebührenpflicht eines Antrags auf Zustellung von Vorerkenntnissen

(A.B.) Das den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des VwGH eingeräumte Recht, die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung der in Erkenntnissen des Gerichtshofes zitierten Vorerkenntnisse zu verlangen, sofern diese nicht ohnehin in der Amtlichen Sammlung publiziert worden sind, dient in erster Linie dem allfälligen Informationsbedürfnis der Verfahrensparteien. Ein darauf gerichteter Antrag erfüllt daher das Tatbestandsmerkmal „Privatinteresse" im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG und ist folglich (mit 120 S) gebührenpflichtig. Der im VwGH-Verfahren obsiegenden Partei - und nur dieser - ist jedoch, sofern sie einen zeitgerechten Antrag gemäß § 59 Abs. 2 Z 4 VwGG (binnen einer Woche ab dem Entstehen der Leistungspflicht) gestellt hat, Aufwandersatz zuzusprechen (Erkenntnis des ).

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