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Zulässigkeit der Wiederaufnahme von Verfahren
(A.B.) Ist aus den Abgabenerklärungen nicht zu erkennen, an wen und wofür der Steuerpflichtige insgesamt Löhne ausbezahlt hat, sodaß die Abgabenbehörde bei der Erlassung der Bescheide jene Tatsachen nicht erkennen konnte, die den geltend gemachten Aufwendungen zugrunde lagen, erweist sich die Wiederaufnahme aufgrund entsprechender Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung als zulässig. Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, daß das Dienstverhältnis (mit der Schwiegertochter) anläßlich der Vorprüfung unbeanstandet geblieben ist.
Bei erklärten Gewinnen von durchschnittlich ca. 253.000 S bzw. Einkommen von durchschnittlich ca. 400.000 S ist die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 1982 und 1983 bei Gewinnerhöhungen von rund 21.800 S bzw. 18.600 S (Zurechnungen zum Einkommen von 18.600 S bzw. 18.200 S) noch nicht unbillig. Die genannten Beträge sind weder absolut noch relativ gering (Erkenntnis des ).