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GmbH-Geschäftsführer und Kommunalsteuer
VwGH klärt Zweifelsfragen
Ob die Bezüge der GmbH-Geschäftsführer der Kommunalsteuer unterliegen, war bislang in zwei Bereichen strittig (vgl. hiezu etwa Heidinger, SWK-Heft 31/1994, Seite A 683, und SWK-Heft 34/1994, Seite A 733; Hollik, SWK-Heft 15/1995, Seite A 355; Müller, SWK-Heft 12/1996, Seite A 218):
• Einerseits in der Frage, ob die Bezüge solcher Geschäftsführer, die zu mindestens 50% an der GmbH beteiligt sind, schon wegen dieser Beteiligung nicht der Kommunalsteuer unterliegen können,
• andererseits in der Frage, ob die Bezüge der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG bis zum August 1994, also vor der „Reparatur" des Kommunalsteuergesetzes durch das AbgÄG 1994, der Kommunalsteuer unterliegen. Beide Fragen sind nunmehr durch Erkenntnisse des VwGH geklärt:
1. Zu 50% oder höher beteiligte GmbH-Geschäftsführer
Gemäß § 2 KommStG sind Personen, die in einem Dienstverhältnis i. S. d. § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen i. S. d. § 22 Z 2 EStG 1988 Dienstnehmer i. S. d. KommStG.
Im Erkenntnis vom , 96/15/0121, hat nun der VwGH darüber abgesprochen, ob ein Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter der GmbH ist, als Dienstnehmer i. S. d. KommStG angesehen werden kann.
Der VwGH hat zunächst aus...