Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
GmbH-Geschäftsführer und Kommunalsteuer
VwGH klärt Zweifelsfragen
Ob die Bezüge der GmbH-Geschäftsführer der Kommunalsteuer unterliegen, war bislang in zwei Bereichen strittig (vgl. hiezu etwa Heidinger, , und ; Hollik, ; Müller, ):
• Einerseits in der Frage, ob die Bezüge solcher Geschäftsführer, die zu mindestens 50% an der GmbH beteiligt sind, schon wegen dieser Beteiligung nicht der Kommunalsteuer unterliegen können,
• andererseits in der Frage, ob die Bezüge der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG bis zum August 1994, also vor der „Reparatur" des Kommunalsteuergesetzes durch das AbgÄG 1994, der Kommunalsteuer unterliegen. Beide Fragen sind nunmehr durch Erkenntnisse des VwGH geklärt:
1. Zu 50% oder höher beteiligte GmbH-Geschäftsführer
Gemäß § 2 KommStG sind Personen, die in einem Dienstverhältnis i. S. d. § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen i. S. d. § 22 Z 2 EStG 1988 Dienstnehmer i. S. d. KommStG.
Im Erkenntnis vom , 96/15/0121, hat nun der VwGH darüber abgesprochen, ob ein Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter der GmbH ist, als Dienstnehmer i. S. d. KommStG angesehen werden kann.
Der VwGH hat zunächst aus dem Wortlaut des § 2 KommStG und aus de...