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USt-Schuld aufgrund der Rechnung bei Insichgeschäft
(A.B.) Eines der Erfordernisse für die Wirksamkeit des Selbstkontrahierens ist, daß ein nach außen in Erscheinung tretender, für Dritte feststellbarer Akt vorliegt. Eine fast zwei Jahre nach dem behaupteten Zustandekommen und der behaupteten Abwicklung des Rechtsgeschäftes (Kaufvertrages über Anlagegüter) erfolgte Mitteilung an die Abgabenbehörde vermag einen solchen Manifestationsakt nicht zu ersetzen. Wurde dabei eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt, kommt es - infolge der steuerlichen Nichtanerkennung des zugrundeliegenden Leistungsaustausches - zu einer Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 14 UStG. Für den Eintritt der Rechtsfolgen aus der Ausstellung einer Rechnung ist es ohne Belang, aus welchen Gründen bzw. mit welcher Absicht, ja selbst ob die Rechnung bloß irrtümlich ausgestellt worden ist (Erkenntnis des ).