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Umrechnung bei Bezug von Notstandshilfe für 364 Tage?
In seinem Artikel in der SWK zeigt Rombold einen Fall auf, in dem seiner Ansicht nach die Problematik des Progressionsvorbehaltes sonderbare Blüten treibt:
Ein Steuerpflichtiger bezog 1995 neben Einkünften aus Land-und Forstwirtschaft in Höhe von 28.658 S vom 1. Jänner bis 30. Dezember Notstandshilfe und Krankengeld von insgesamt 175.120 S. Bei der Veranlagung wurden die Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft auf einen Jahresbetrag umgerechnet, woraus sich eine Steuerschuld von 13.197 S ergab. Es stellt sich die Frage, ob überhaupt eine Umrechnung zu erfolgen hat.
§ 3 Abs. 2 EStG i. d. g. F. lautet: „Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c ... nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen ...."
Neben dem Umstand, daß nur laufende Einkünfte, nicht aber beispielsweise Veräußerungsgewinne zu berücksichtigen sind, ergibt sich, daß in folgenden Fällen keine Umrechnung statt...