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SWK 13, 1. Mai 1996, Seite T 183

Art. 62: Energieabgabenvergütungsgesetz

Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz)

§ 1. (1) Die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35 % des Unterschiedsbetrages zwischen

S. T 1841. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und

2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden,

übersteigen (Nettoproduktionswert).

(2) 1. Als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wären.

2. Nicht als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften.

EB: Der Nettoproduktionswert wird auf folgende Art definiert: Differenz zwischen den vom Unternehmen erbrachten umsatzsteuerbaren Leistungen, wobei die Umsätze aus der Veräußerung von Anlagegütern abzuziehen sind und dem Einsatz von Waren im Sinne von § 127 BAO. Beide Werte sind für den Unternehmer ohne größeren Aufwand festzustellen (überholt, Anm. d. Red.).

BA: Die Neudefinierung des Nettoproduktionswertes dient der vereinfachten Anwendung. Darüber hinaus ist zur Verhinderung von Mißbräuchen bei den an das Unternehmen erbrachten Leistungen die Gestellung von Arbeitskräften auszuscheiden...

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