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SWK 13, 1. Mai 1996, Seite T 176

Art. 56: Bundesabgabenordnung

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 682/1994, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 48 a wird folgender § 48 b eingefügt:

"§ 48 b. (1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter § 4 Abs. 3 Z 12 oder Abs. 4 ASVG fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen mitzuteilen.

(2) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu einem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher oder berufsrechtlicher Vorschriften vorliegt."

S. T 177EB: Die Erweiterung der Mitteilungsberechtigungen und -verpflichtungen der Abgabenbehörden gegenüber anderen Verwaltungsbehörden soll den Vollzug der von diesen Behörden wahrzunehmenden Aufgaben erleichtern. So dürfen die Abgabenbehörden in Hinkunft beispielsweise Sachverhalte, die eine mißbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen nahelegen, den für den Vollzug des maßgebenden Rechts zu...

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