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Art. 53: Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995
Änderung des Alkohol-Steuer und Monopolgesetzes 1995
Das Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995, BGBl. Nr. 703/1994, wird wie folgt geändert:
1. Teil II (§§ 91 bis 106) einschließlich der Überschriften und § 108 werden aufgehoben.
2. Dem § 116 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) § 91 Z 1 und 3 bis 6, § 95 Abs. 1 Z 1 und 2, §§ 96 bis 98, §§ 100 bis 106 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 703/1994 treten mit Ablauf des , § 91 Z 2, §§ 92 bis 94, § 95 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 bis 4 und § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 703/1994 treten mit Ablauf des außer Kraft."
EB: Im Rahmen der Strukturanpassung wird das Alkoholmonopol ab 1999 aufgelassen. Durch das spätere Außerkrafttreten der Bestimmungen, welche die Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols betreffen, wird die Verwertung von Alkohol, welcher im Rahmen der Anteile am Bedarf der Dienststelle für das Jahr 1999 hergestellt und abgeliefert wird, sowie die Verfügung über deren Anlagevermögen ermöglicht.