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SWK 13, 1. Mai 1996, Seite T 174

Art. 51: Mineralölsteuergesetz 1995

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 Z 7 entfällt die Wortfolge "oder zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage (§ 8 Abs. 2)".

2. § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c lautet:

"c) der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden soll,"

3. Dem § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b werden folgende Halbsätze angefügt:

"in jenen Fällen, in denen Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art nicht ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird, gilt § 24 Abs. 4;"

4. Im § 23 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

"Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen."

5. Dem § 23 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend davon ist die Mineralölsteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten."

6. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Wer Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art gemäß § 4 Abs...

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