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Art. 48: Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert:
S. T 1691. § 8 Abs. 4 lautet:
"(4) Die sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen
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a) an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind,
ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um | 2 v. H. |
b) an andere Personen um | 4 v. H. |
des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke."
EB: Aus budgetären Gründen soll im Hinblick auf die seit vielen Jahren unverändert gebliebenen Einheitswerte der Steuersatz erhöht werden.
Anläßlich der Grunderwerbsteuerreform (Grunderwerbsteuergesetz 1987) wurde das "in Erziehung genommene Kind" wegen dessen rechtlicher und tatsächlicher Bedeutungslosigkeit aus dem Personenkreis, dem der begünstigte Steuersatz zusteht, ausgeschieden. Mit der nun ebenfalls im § 8 Abs. 4 lit. a vorgesehenen Maßnahme soll im Nachziehverfahren wieder die ursprüngliche Parallelität zwischen Grunderwerbsteuergesetz und Erbschaftssteuergesetz hergestellt werden.