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Art. 39: Einkommensteuergestz 1988
Der Nationalrat hat beschlossen:
ARTIKEL 39
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 499/1995, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge "außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) und Sanierungsgewinne (§ 36)" die Wortfolge "und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35)".
2. In § 2 Abs. 2 lautet der zweite Satz:
"Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, sind weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig."
EB: Der Entfall der Sanierungsgewinne aus der Einkommensdefinition des § 2 Abs. 2 entspricht dem Wegfall des § 36 ab 1998.
S. T 130Zur weiteren Einschränkung von Verlustbeteiligungsgesellschaften sollen in das Verlustausgleichsverbot des § 2 Abs. 2 zweiter Satz ab der Veranlagung 1996 auch Verluste aus Betrieben einbezogen werden, deren Unternehmensschwerpunkt in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist. Darunter fallen insbesondere Leasinggesells...