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SWK 13, 1. Mai 1996, Seite R 34

Familienbeihilfe: Anspruch

Familienbeihilfefür einen Sohn, der imstande war, sich jedenfalls bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres den Unterhalt zu verschaffen, steht nicht zu – (§ 2 Abs. 1 Z c FLAG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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