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SWK 13, 1. Mai 1996, Seite R 34
GrESt: Eigentumswohnung
• Beim Erwerb einer erst zu errichtenden
Eigentumswohnung ist die Grunderwerbsteuer vom Gesamtpreis einschließlich der künftigen Errichtungskosten zu entrichten – (§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987), (Abweisung)
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