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SWK 13, 1. Mai 1996, Seite R 34
Gerichtsgebühren: Befreiung
• Die Befreiung von den Gerichtsgebühren bei beantragter
Verfahrenshilfe tritt nur ein, wenn die Verfahrenshilfe bewilligt wird – (§ 9 GGG), (Abweisung)
( [AW 95/16/0047])