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SWK 13, 1. Mai 1996, Seite R 34

Gerichtsgebühren: Befreiung

Die Befreiung von den Gerichtsgebühren bei beantragter

Verfahrenshilfe tritt nur ein, wenn die Verfahrenshilfe bewilligt wird – (§ 9 GGG), (Abweisung)

( [AW 95/16/0047])

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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