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Bäuerlicher Übergabsvertrag
• Ob ein
bäuerlicher Übergabsvertrag eine gemischte Schenkung bedeutet, kann immer nur anhand der Umstände des Einzelfalles und der bestehenden bäuerlichen Lebensordnung beurteilt werden – (§ 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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