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SWK 13, 1. Mai 1996, Seite R 33

Bäuerlicher Übergabsvertrag

Ob ein

bäuerlicher Übergabsvertrag eine gemischte Schenkung bedeutet, kann immer nur anhand der Umstände des Einzelfalles und der bestehenden bäuerlichen Lebensordnung beurteilt werden – (§ 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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