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Säumniszuschlag bei Insolvenz
• Sind Abgabenforderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und nach diesem Zeitpunkt fällig geworden, so kann bei Nichtentrichtung
Säumniszuschlag vorgeschrieben werden – (§ 217 BAO)
"Im Beschwerdefall hat der Gemeinschuldner in seiner Anfragebeantwortung vom bekanntgegeben, daß er – nach Ablauf von acht Jahren ab Verwirklichung des der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorganges – auf dem zunächst grunderwerbsteuerfrei erworbenen Grundstück eine Arbeiterwohnstätte nicht errichtet hat. Damit war der Nachversteuerungstatbestand, und zwar im Beschwerdefall am , erfüllt. Die Grunderwerbsteuer und der Säumniszuschlag sind nach Eröffnung des Konkurses entstanden und deshalb Masseforderungen." (Abweisung)
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