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VfGH: § 7 b Mediengesetz
• Keine
Aufhebung des § 7 b MedienG i. d. F. BGBl. Nr. 20/1993 (Schutz der Unschuldsvermutung)
Der einem Straffall zugrundeliegende Sachverhalt bleibt immer berichtbar. Eine verfassungsgesetzlich den Gerichten vorbehaltene Wertung im Sinne einer Lösung der Tat- und Schuldfrage ist jedoch verpönt. Eine Berichterstattung, die eine vorzeitige Schuldzuweisung enthält, kann niemals "wahrheitsgemäß" sein, weil diese Beurteilung einzig und allein den nach der Verfassung eingesetzten Gerichten zugewiesen ist und vorbehalten bleibt. (Keine Gesetzesaufhebung)
( u. a.)