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Steuerschulden: Nachsicht
•Eine Nachsicht von Steuerschulden kann trotz Vorliegens von unbilliger Härte aus Gründen der Zweckmäßigkeit abgelehnt werden, wenn der Abgabepflichtige jahrelang seine Zahlungspflichten verletzt hat - (§ 236 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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