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Grundstücksschenkung an Arzt: Betriebseinnahme
•Der Wert eines Grundstückes, das die Gemeinde einem Arzt schenkt, damit er sich als praktischer Arzt in der Gemeinde niederlasse, ist beim Arzt als Betriebseinnahme einkommensteuerpflichtig - (§ 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988)
Der Beschwerdeführer erhielt von der Gemeinde G. ein Grundstück zum Zwecke der Errichtung eines Arzthauses geschenkt. Die Gemeinde war daran interessiert, daß der Arzt sich dort niederlasse. Es wurde vereinbart, daß der Beschwerdeführer für den Fall der freiwilligen Aufgabe der Arztpraxis in G. innerhalb von 15 Jahren ab deren Eröffnung wertgesichert den Betrag von 720.000 S zuzüglich der von der Gemeinde bezahlten Grunderwerbsteuer der Gemeinde zu erstatten habe. Die Finanzbehörde behandelte den Wert des Grundstückes als steuerpflichtige Betriebseinnahme des Arztes.
„Für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist entscheidend, ob die belangte Behörde zu Recht die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 verneint hat. Nach dieser Bestimmung sind von der Einkommensteuer befreit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (§ 4 Abs. 7), wenn sie aufgrund gesetzlicher Ermächtigung oder eine...