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SWK 31, 1. November 1996, Seite R 111

Berufung

Die Berufungsbehörde hat den gesetzlichen Auftrag, über zulässige und rechtzeitige Berufungen grundsätzlich immer in der Sache selbst zu entscheiden - (§ 213 Bgld. LAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(, AW 95/17/0060)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
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