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Berufung
•Die Berufungsbehörde hat den gesetzlichen Auftrag, über zulässige und rechtzeitige Berufungen grundsätzlich immer in der Sache selbst zu entscheiden - (§ 213 Bgld. LAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, AW 95/17/0060)