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Verfahren: befugter Vertreter
•Schreitet ein nicht zur berufsmäßigen Vertretung befugter Vertreter ein, dann hat die Behörde dem Einschreiter die Behebung des Formgebrechens aufzutragen - (§ 20 Abs. 1 Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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