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Sachverständigenkosten
•Die Entscheidung über die Pflicht, amtswegig bevorschußte Sachverständigenkosten dem Gericht zu ersetzen, hat dem Grunde nach bei Kosten über 3.000 S durch Gerichtsbeschluß zu erfolgen - (§ 2 Abs. 2 GEG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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