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SWK 31, 1. November 1996, Seite R 111

Gehsteigabgabe Innsbruck

Die Österreichischen Bundesbahnen können aufgrund einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nicht verpflichtet werden, in Innsbruck Gehsteigabgabe zu entrichten - (§ 2 Abs. 1 Innsbrucker Gehsteigabgabegesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
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