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SWK 31, 1. November 1996, Seite R 110

Motorbootabgabe Kärnten

Auch für ein Motorboot, das auf einem Kärntner See ausschließlich bei der Ausübung eines konzessionierten Fischereibetriebes verwendet wird, ist Motorbootabgabe zu zahlen - (§ 3 Krnt. Motorbootabgabegesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
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