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Zahlungserleichterung: Bewilligung
• Eine Zahlungserleichterung kann nicht bewilligt werden, wenn die Abgabepflichtige das Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen vollen Entrichtung der Abgaben nicht ausreichend begründet - (§ 212 Abs. 1 BAO)
„Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung waren die von ihr im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Umstände jenseits der völlig unzulänglich gebliebenen Konkretisierung der vorgetragenen Sachverhalte schon grundsätzlich nicht geeignet, das Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen vollen Entrichtung der Abgaben darzustellen. Der Beschwerdeführerin aus der von ihr behaupteten schleppenden Zahlungsmoral ihrer Kunden erwachsende finanzielle Unzukömmlichkeiten auf den Abgabengläubiger zu überwälzen und eine von ihr als erforderlich erachtete Modernisierung ihres Unternehmens zu Lasten fälliger Abgabenansprüche zu finanzieren, waren Ansinnen, die keine Umstände begründen konnten, welche das Tatbestandsmerkmal erheblicher Härte in der sofortigen vollen Abgabenentrichtung erfüllt hätten. Zutreffend hat das Finanzamt dies schon für eine Umsatzsteuernachforderung so erkannt, die zwangsläufig auf den Umstand zu niedrig entrichteter UmsatzsteuervorauszahlungenS. R 109 ...