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Herstellungskosten: Erweiterter Bewertungsspielraum auch im Steuerrecht?
Freiwillige frühere Anwendung der neuen Vorschriften
Durch das EU-GesRÄG 1996 wurde die Definition der Herstellungskosten in § 203 Abs. 3 HGB neu gefaßt. Im Gegensatz zur bisherigen Aktivierungspflicht beinhaltet § 203 Abs. 3 HGB i. d. F. des EU-GesRÄG nunmehr ein Wahlrecht zur Einrechnung angemessener Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten. Nach den Inkrafttretensbestimmungen ist die Neufassung der zitierten Bestimmung auf alle Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Darüber hinaus steht dem Kaufmann eine freiwillige frühere Anwendung aller Bestimmungen des EU-GesRÄG offen. Die gesetzlichen Änderungen eröffnen zudem die Möglichkeit, bei erstmaliger Anwendung des EU-GesRÄG die Bewertungsstetigkeit zu durchbrechen und auf den neu geregelten Mindestansatz der Herstellungskosten überzugehen. Auf der Grundlage einer Analyse des neuen handelsrechtlichen Herstellungskostenbegriffes untersucht der vorliegende Beitrag die daraus resultierenden Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung.
1. Herstellungskosten im Handelsrecht
Vor Inkrafttreten des Rechnungslegungsgesetzes fehlte eine gesetzliche Definition des Herstellungskostenbegriffes. § 133 AktG normierte lediglich eine Obergrenze, wonach in die Herstellungskosten angemessene...