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SWK 31, 1. November 1996, Seite A 566

Überschußzeitraum bei Vermietung eines Gebäudes

(A.B.) Es macht keinen Unterschied aus, ob bei einer Gebäudevermietung ein positives Ergebnis erst nach 24 Jahren oder schon nach 23 Jahren zu erzielen ist. Bei beiden Zeiträumen ist jener Zeitpunkt nicht mehr absehbar, ab dem tatsächlich positive Einkünfte erzielt werden bzw. sich die Tätigkeit lohnend gestaltet (Erkenntnis des , Dreiersenat; die Entscheidung ist nach dem Erkenntnis des verstärkten Senates Zl. 93/13/0171 und, wie dieses, zur „alten" Rechtslage ergangen).

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