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SWK 15, 20. Mai 1995, Seite R 56

Nachsicht eines Säumniszuschlages

DieNachsichteines Säumniszuschlages ist nicht deshalb zu bewilligen, weil der Abgabepflichtige eine Lastschriftanzeige wegen eines Fehlers der Post erst nach dem Fälligkeitstag der Einkommensteuer-Vierteljahresvorauszahlung bekommen hat - (§ 236 Abs. 1 BAO)

Der Beschwerdeführer ersuchte um Nachsicht des ihm mit Bescheid des Finanzamtes vom wegen verspäteter Entrichtung der am fälligen Rate der Einkommensteuervorauszahlung vorgeschriebenen Säumniszuschlages von 13.402 S. Sein steuerlicher Vertreter habe die Lastschriftanzeige mit der Vorschreibung des 4. Quartals für die Einkommensteuervorauszahlung 1990 an seine berufliche Adresse weitergeleitet; durch eine Unachtsamkeit des Briefträgers sei dieses Schreiben aber an ein Bekleidungsgeschäft gleichen Namens zugestellt und von diesem Unternehmen erst nach Tagen der Post zurückgegeben worden, worauf es der Beschwerdeführer erst verspätet erhalten habe. Unverzüglich nach Erhalt der Lastschriftanzeige habe der Beschwerdeführer den fälligen Betrag an das Finanzamt entrichtet; es treffe ihn an der verspäteten Entrichtung kein Verschulden. Die nötigen Mittel seien frei zur Verfügung gestanden, durch den Säumniszuschlag...

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