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Bezahlung von Überstunden bei Dienstfreistellung (Trattner)
Die Rechtsfolgen nach § 1155 ABGB
VON DR. HANS TRATTNER
In der Entscheidung des OGH, Ob A 203/94 vom , setzt sich der OGH mit der Frage der Bezahlung von Überstunden bzw. Überstundenpauschalen während einer Dienstfreistellung auseinander. Der Oberste Gerichtshof kommt zu dem Schluß, daß in solchen Fällen wohl auch Überstunden zu bezahlen sind. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Der Kläger begehrte unter anderem die Bezahlung von geleisteten, die Überstundenpauschale übersteigenden Überstunden sowie Fiktivüberstunden für die Zeit der Dienstfreistellung im Jahre 1990, die er geleistet hätte, wenn er nicht dienstfrei gestellt worden wäre.
Der Kläger war vom bis bei der beklagten Partei angestellt, seit als Prokurist. Der Kläger bezog für 250 pauschalierte Überstunden eine Überstundenpauschale.
Ab April 1987 wollte die Beklagte, daß der Kläger in Pension geht. Mit Schreiben vom ersuchte der Kläger, sein Dienstverhältnis mit der Wirkung einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung per einvernehmlich zu lösen. Das Anbot des Klägers wurde angenommen und ihm mitgeteilt, daß sein letzter Arbeitstag der sei und er für die restliche Dauer seines Dienstverhältnisses dien...