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SWK 15, 20. Mai 1995, Seite B 15

Die Diskriminierung von Nicht-EWR-Bürgern im Gelegenheitsverkehrsgesetz (Keppert)

Mag. Dr. Thomas Keppert

Verfassungsrechtliche Bedenken aus der Sicht des Verhältnismäßigkeitsprinzips bzw. des Sachlichkeitsgebotes

VON MAG. DR. THOMAS KEPPERT

Im Gelegenheitsverkehrsgestz (GelVerkG) sind nach wie vor die konzessionierten Gewerbe des Taxigewerbes, Mietwagengewerbes, Ausflugswagen- bzw. Stadtrundfahrtengewerbes und Gästewagengewerbes geregelt. Das GelVerkG spricht nach wie vor von Konzessionen, obwohl bereits durch die GewO-Novelle 1992 mit Wirkung ab dem die Gruppe der konzessionierten Gewerbe durch die sogenannten bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe ersetzt wurden. Mit BGBl. Nr. 129/1993 wurde das GelVerkG mit Wirkung ab dem durchgreifend novelliert und insbesondere im § 5 a außergewöhnliche Diskriminierungen für Nicht-EWR-Bürger eingeführt. Die "Europareife" des Gesetzes zeigt sich an den besonders ausgeklügelten Bestimmungen zum Ausschluß von Nicht-EWR-Bürgern vom Zugang zu den hier geregelten Gewerben. Bei konkreter Betrachtung der gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich aber verfassungsrechtliche Bedenken aus der Sicht des Verhältnismäßigkeitsprinzips bzw. des Sachlichkeitsgebotes.

1. Die besonderen Gewerbezugangsvoraussetzungen des GelVerkG

Gemäß § 5 a Abs. 1 GelVerkG is...

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